Die Klarstellung der EU-Kommission ist rechtlich konsequent und für Fluggäste wichtig: Steigende Kerosinpreise gehören zum wirtschaftlichen Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft. Sie sind kein außergewöhnlicher Umstand, mit dem sich Airlines pauschal von Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung befreien können. Genau diese Linie bestätigt die aktuelle Berichterstattung: Bei Flugausfällen wegen hoher Treibstoffkosten bleiben Ansprüche auf Erstattung, Umbuchung, Betreuung und gegebenenfalls Ausgleichszahlung bestehen.
Aus rechtlicher Sicht ist die Unterscheidung entscheidend: Eine Airline kann sich nicht einfach darauf berufen, der Flug sei wirtschaftlich unattraktiv geworden. Wer Flüge verkauft, kalkuliert Treibstoffkosten, Marktpreisschwankungen und Beschaffungsrisiken ein. Werden Flüge gestrichen, weil sie wegen gestiegener Kerosinpreise nicht mehr rentabel sind, liegt das grundsätzlich in der Sphäre der Airline.
Anders kann es nur sein, wenn tatsächlich eine konkrete Treibstoffknappheit vorliegt, die von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar ist. Dann kann im Einzelfall ein außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Dafür trägt aber die Airline die Darlegungs- und Beweislast. Eine bloße Kostensteigerung reicht nicht.
Für Reisende bedeutet das praktisch: Bei kurzfristiger Annullierung sollte man sich nicht mit dem Hinweis auf „Kerosinpreise“, „Energiekrise“ oder „wirtschaftliche Gründe“ abspeisen lassen. Neben der Erstattung oder Ersatzbeförderung kommen je nach Flugdistanz pauschale Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro in Betracht. Entscheidend sind insbesondere Zeitpunkt der Annullierung, Flugstrecke, angebotene Ersatzbeförderung und der konkret angegebene Grund der Airline.
Auch nachträgliche Treibstoffzuschläge auf bereits gebuchte Tickets sind kritisch zu sehen. Der Flugpreis muss grundsätzlich bei Buchung transparent feststehen; allgemeine Kostensteigerungen können nicht beliebig nachträglich auf Verbraucher abgewälzt werden.
Die Botschaft ist daher klar: Airlines dürfen wirtschaftliche Belastungen nicht einseitig auf Passagiere verlagern. Wer einen Flug streicht, muss sauber begründen, warum. Hohe Kerosinpreise allein genügen dafür nicht.
Anlass für diesen Beitrag ist ein Bericht des manager magazins zu Entschädigungen bei Flugausfällen wegen Kerosinpreisen